Keine Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GrStG bei Bestellung eines Erbbaurechts an einem einer Kommune gehörenden,
zur Abwasserentsorgung eingesetzten Grundstück zugunsten einer GmbH
Leitsatz
1. Hat eine GmbH von einer Stadt Aufgaben der Abwasserbeseitigung übernommen und wird ihr dazu das Erbbaurecht an einem Grundstück
eingeräumt, das bisher von einem Eigenbetrieb der Stadt für Zwecke der Abwasserentsorgung genutzt worden ist, so ist dieses
Grundstück mangels einer unmittelbaren Benutzung durch die Stadt nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG in Verbindung mit
§ 7 GrStG steuerbefreit. Die „Gewährung eines Erbbaurechts” an die GmbH kann als punktuelles Ereignis weder als unmittelbare
Benutzung des Grundstücks durch die Stadt noch als tatsächliche Nutzung i.S. von § 7 Satz 1 GrStG gewertet werden.
2. Eine unmittelbare Benutzung i. S. von § 7 Satz 1 GrStG durch einen nach dieser Vorschrift begünstigten Rechtsträger liegt
nur vor, wenn sie tatsächlich geschieht. Sie ist nicht gegeben, wenn einem Dritten die tatsächliche Benutzung eines Grundstücks
durch Rechtsgeschäfte, die ihm die Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück verschaffen, ermöglicht wird. Grundbesitz, der
vom Eigentümer vermietet oder verpachtet wird, wird von diesem regelmäßig nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke genutzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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