Zulässigkeit der Klage einer Organgesellschaft als Leistungsempfängerin wegen der Feststellung der Umsatzsteuerpflicht der
gezahlten Entgelte für die Abwasserentsorgung
Berechtigtes Interesse trotz Unmöglichkeit der Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs, trotz Festsetzungsverjährung beim Organträger,
bei Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen des Leistenden, bei Verjährung des zivilrechtlichen Anspruchs auf Rechnungserteilung
Umsatzsteuerbarkeit der Abwasserentsorgung durch von der Gemeinde beauftragte GmbH im Falle der fehlenden Übertragbarkeit
der Abwasserentsorgungspflicht nach Landesrecht
Leitsatz
1. Begehrt die Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Feststellung, dass die von ihr im Jahre 2006 geleisteten
Zahlungen für Abwasserentsorgungsleistungen Entgelte für umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Abwasserentsorgungsleistungen
des Leistenden sind, scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 41 FGO nicht daran, dass die Organgesellschaft
nicht für sich selbst den Vorsteuerabzug aus Abwasserentsorgungsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis geltend machen könnte.
2. Die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ist nicht für die Zeiträume zu verneinen, für die beim Organträger bereits
Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
3. Ein Feststellungsinteresse des Leistungsempfängers an der Feststellung der Umsatzsteuerpflicht der empfangenen Leistung
besteht nicht für Zeiträume, für die die Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber dem Leistenden unanfechtbar geworden sind oder
ein etwaiger zivilrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit Steuerausweis verjährt wäre.
4. Bedient sich die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde einer Gemeinde des Landes Bremen, welche ihre Abwasserbeseitigungspflicht
aufgrund landesrechtlicher Vorschriften nicht Dritten übertragen kann, der Erfüllung dieser Pflicht einer GmbH, erbringt die
Gemeinde und nicht die GmbH die Abwasserentsorgung gegenüber den Grundstückseigentümern (hier: der klagenden Organgesellschaft),
wenn keine zivilrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen den Grundstückseigentümern und der GmbH bestehen und die GmbH bei
der Ausführung der Leistung Abwasserentsorgung auch nicht im eigenen Namen, sondern lediglich als Erfüllungsgehilfin tätig
wird. Die GmbH ist in diesem Fall umsatzsteuerlich nicht als leistende Unternehmerin anzusehen und die Zahlungen für Abwasserentsorgungsleistungen
sind keine Entgelte für umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Abwasserentsorgungsleistungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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