Berücksichtigung der Haftungsvergütung einer Komplementär-GmbH als Vorabgewinnabrede oder als Sondervergütung im Rahmen der
Tonnagebesteuerung
Leitsatz
Ist die von der Komplementär-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin vereinnahmte Haftungsprämie nach dem Gesellschaftsvertrag
im Rahmen der Verteilung des Jahresergebnisses zu berücksichtigen und lediglich das verbleibende Ergebnis auf die Kommanditisten
zu verteilen, so dass eine Minderung des handelsrechtlichen Gewinns durch die Haftungsprämie als Aufwand ausgeschlossen ist,
liegt ein Gewinnvorab und keine – den pauschalen Gewinn nach der Tonnage hinzuzurechnende– Sondervergütung nach § 5a Abs.
4a Satz 3 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Dem steht – die eigentlich als Indiz für eine Sondervergütungsregelung
zu wertende– Zahlung unabhängig vom Erzielen eines Gewinns nicht entgegen.
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