Aufwendungen eines Schulleiters für kleinere Geschenke keine Werbungskosten
Leitsatz
Aufwendungen eines Schulleiters für Präsente und Geschenke an Kollegen und Mitarbeiter oder außerhalb der Schule stehende
Personen zu Anlässen wie Krankheiten, Geburtstage, Hochzeiten, Weihnachtsfeste, Verabschiedungen, Dienstjubiläen, Begrüßung
auswärtiger Schüler und neuer Kollegen und Schuljahresabschlussfeiern erfolgen zwar zur Förderung des Berufs, sind aber im
Wesentlichen durch die gesellschaftliche Stellung des Schulleiters bedingt und deshalb als gemischte Aufwendungen nicht als
Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften abzugsfähig.