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Berechnung der Ablaufhemmung bei Berichtigungsanzeige gegenüber unzuständigem Finanzamt
Reicht ein Stpfl. vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Berichtigungsanzeige i. S. des § 153 Abs. 1 AO bei einem unzuständigen FA ein, so ist die Anzeige zwar erstattet; zur Berechnung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO ist jedoch grundsätzlich auf den Eingang beim zuständigen FA abzustellen (Bezug: § 171 Abs. 9, § 153 Abs. 1 AO; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Praxishinweise: Durch § 171 Abs. 9 AO soll dem FA eine zusätzliche Frist zur Bearbeitung der Angelegenheit eingeräumt werden. Dieser Zweck der Vorschrift wird aber nur erreicht, wenn die Anzeige nach § 153 AO bei dem zuständigen FA eingeht. Der Eingang der Berichtigungsanzeige bei einem unzuständigen FA führt zwar dazu, dass diese noch wirksam innerhalb der Regelverjährung (4 Jahre) erfolgt ist, doch führt sie nicht dazu, dass die dem FA eingeräumte Jahresfrist entfällt oder eingeschränkt wird. Die J...