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FG Baden-Württemberg 12.12.2007 3 K 209/03, IWB 12/2008 S. 1301

Einkommensteuer | Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG für ein Forschungsstipendium eines ausländischen Stipendiengebers

▶ Urteil: (1) Ein Stipendium kann auch dann nach § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG steuerfrei sein, wenn der Stipendiengeber im Inland nicht (beschränkt oder unbeschränkt) körperschaftsteuerpflichtig ist. (2) § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG verlangt – anders als Satz 1 – nicht, dass der Stipendiengeber das Stipendium unmittelbar an den Stipendiaten zahlt (EFG 2008 S. 670).

▶ Hinweis: Streitig war, ob ein Stipendium einer französischen Stipendiengeberin (E) nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei ist. Die Klin. erhielt als Ärztin von der E ein Stipendium für ein Forschungsprojekt. Das Ergebnis ihrer Forschungen hat die Klin. in den Folgejahren literarisch verwertet. Außerdem erhielt sie für ihre Forschungen einen Preis. Das Besteuerungsrecht für das Stipendium steht Deutschland zu (Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 18 DBA Frankreich). Das FA vertrat die Auffassung, dass das Stipendium nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sei, weil E die Voraussetzungen des nicht erfülle. Das FG stellte fest, dass die E ausweislich ihrer Satzung gemeinnützige Zwecke (Förderung von Wissenschaft und Forschung und des öffentlichen Gesundheitswesens) verfolgt. Zudem entsprach die tatsächliche Geschäftsführung der E den Erfordernissen des

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