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FG Sachsen 07.05.2008 1 K 2381/03, NWB direkt 26/2008 S. 7

Beitragsrückerstattungen und Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen im Lebensversicherungsgeschäft

§ 21 KStG ist nicht auf Beitragsrückerstattungen anzuwenden, die unabhängig vom handelsrechtlichen Jahresergebnis des Lebensversicherungsunternehmens gewährt werden. Beitragsrückerstattungen und Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen sind daher unbeschränkt als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sich die Höhe der Beitragsrückerstattung nach der gegenüber dem Bundesamt für Versicherungswesen abgegebenen geschäftsplanmäßigen Erklärung allein an der Höhe der durchschnittlichen Rückgewährquote aller Lebensversicherungsunternehmen orientiert.

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