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Auflösung einer Ansparrücklage als neue Tatsache
Der Umstand, dass die Anschaffung eines nach § 7g EStG begünstigten Wirtschaftsguts bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahr unterblieben und die Rücklage aufzulösen ist, ist eine Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Wird die Steuererleichterung des § 7g EStG im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen, ergibt sich eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Auflösung der Rücklage.