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Gesellschaftsrecht | Einlagerückgewähr durch Hin- und Herzahlen – Ratenzahlung
Eine Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen liegt auch dann vor, wenn die Einlagezahlung wie von vornherein beabsichtigt „in Raten” (hier: zwei Teilbeträge im Abstand von 1 bzw. 2,5 Monaten) an den Inferenten zurückfließt. In den Fällen des Hin- und Herzahlens tilgt eine grundsätzlich zulässige nachträgliche Zahlung die fortbestehende Einlageschuld nur dann, wenn sich diese spätere Leistung eindeutig und objektiv der Einlageverbindlichkeit zuordnen lässt ( NWB NAAAC-81796).