OFD Frankfurt/M. - S 0172 A - 3 - St 53

Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 53 Nr. 2 Satz 1 AO

Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz

Gemäß § 53 Nr. 2 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft durch die selbstlose Unterstützung bedürftiger Personen mildtätige Zwecke, wenn deren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S.d. § 22 des Bundessozialhilfegesetzes nicht übersteigen.

Diese Regelsätze wurden wie folgt festgesetzt:


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Zeitraum
Haushalts-
vorstände
und Allein-
stehende
sonstige Haushaltsangehörige
bis zur Voll-
endung des
7 Lebens-
jahres
bis zur Voll-
endung des 7
Lebensjahres
beim Zusam-
menleben mit
einer Person,
die allein für
die Pflege und
Erziellung des
Kindes sorgt
vom Beginn
des 8. bis
zur
Vollendung
des 14
Lebens-
jahres
vom Beginn
des 15 bis
zur
Vollendung
des 18
Lebens-
jahres
vom Beginn
des 19 Le-
bensjahres
an
ab
287,35
143,67
157,99
166,62
258,71
230,08
ab
294,–  
147,–  
162,–  
191,–  
265,–  
235,–  
ab
297,–  
149,–  
163,–  
193,–  
267,–  
238,–  

Ab wurden die Regelsätze neu eingeteilt und wie folgt festgesetzt:


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Haushalts-
vorstände
und Allein-
stehende

(sog. Eckregel-
satz)
Ehepaare oder
Lebenspartner,
die zusammen-
leben

(90 % Eckregel-
satz)
sonstige Haushaltsangehörige
bis zur Vollendung
des 14.
Lebensjahres
ab Vollendung des
14. Lebensjahres
Zeitraum
ab
345
311
207
276
ab
347
312
208
278

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Fundstelle(n):
PAAAC-81914