BFH Beschluss v. - IX S 7/08

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

Gesetze: GG Art. 19, GG Art. 103

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Senat hat durch Beschluss vom IX B 178/07 die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am zugegangenen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner —am gleichen Tage vorab per Telefax beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen— Gegenvorstellung vom .

II. Es bleibt offen, ob die Gegenvorstellung des Klägers (bereits) nicht statthaft ist, weil sie den verfassungsmäßigen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt (vgl. , BFH/NV 2007 Beilage 3, 298, unter Bezug auf den BVerfG-Plenums-Beschluss vom 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395; s.a. , BFH/NV 2007, 740, m.w.N.). Die Gegenvorstellung hat jedenfalls keinen Erfolg.

Mit ihr kann nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. BFH-Beschlüsse vom IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535; vom IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474, m.w.N.). Hierfür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger erhebt lediglich Einwendungen gegen die vom Senat vertretene Auffassung und begehrt die nochmalige materiell-rechtliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 474, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BAAAC-81894