Anforderungen an die Rügen eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht wegen Übergehens eines Beweisantrags sowie der Hinweispflicht und Fürsorgepflicht des FG; Darlegung eines erheblichen Rechtsanwendungsfehlers bei Schätzungen aufgrund objektiver Willkür; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung
Gesetze: FGO § 76, FGO § 96, FGPO § 108, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert eine ordnungsgemäße Begründung i.S. von § 116 Abs. 3 FGO, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gründen der Vorentscheidung auseinandersetzt. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss aus sich heraus erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer anhand der Gründe des finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. z.B. , BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48). Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss erkennen lassen, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art nach Ansicht des Beschwerdeführers das angefochtene Urteil als unrichtig erscheinen lassen und welche Gesichtspunkte dem entgegengestellt werden (BFH-Entscheidungen vom IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom I R 108/81, BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523).
Eine Verweisung auf die Begründung in einem anderen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist deshalb grundsätzlich nicht ausreichend, denn die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss aus sich selbst heraus erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandergesetzt hat. Die Bezugnahme wäre zwar im Streitfall ausnahmsweise deswegen zulässig gewesen, weil es sich in den Verfahren im Wesentlichen um die gleiche Rechtsfrage und dieselben Prozessbeteiligten handelt. Dies gilt allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass eine Abschrift des in Bezug genommenen Schriftsatzes eingereicht und ausdrücklich zum Gegenstand des Vortrags gemacht wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII R 307/81, BFH/NV 1987, 793, und vom VIII R 104/83, BFH/NV 1988, 306, jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall haben die Kläger in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zwar ausdrücklich auf ihr Vorbringen in den Verfahren X B 92/07 und X B 132/07 sowie in den weiteren Verfahren betreffend die Jahre 1992 bis 1995 Bezug genommen, jedoch keine Abschrift der in jenen Rechtssachen eingereichten Schriftsätze beigefügt.
Der verbleibende Inhalt der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt für sich allein den oben beschriebenen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nicht.
2. Die gerügten Unrichtigkeiten im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sind nicht im Rechtsmittelverfahren beim BFH, sondern nur mit einem fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung beim Finanzgericht —FG— (§ 108 FGO) geltend zu machen (Senatsbeschluss vom X B 206/05, BFH/NV 2006, 1877).
3. Die Kläger legen einen Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht in der gebotenen Weise dar. Die Rügen, das FG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt durch Nichterhebung angebotener Zeugenvernehmungen, Sachverständigengutachten, unterlassener Beiziehung von Kfz-Steuerakten und Übernahme der Feststellungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) ohne eigene Ermittlungsmaßnahmen nicht hinreichend aufgeklärt, sind nicht schlüssig vorgetragen worden.
a) Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat), das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, darlegt und ausführt, dass —sofern die Voraussetzungen des § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind— bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise gerügt worden ist oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können (Senatsbeschluss vom X B 142/03, nicht veröffentlicht —n.v.—).
b) Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Mit dem Vorbringen, das FG habe die angebotenen Zeugen nicht vernommen, legen die Kläger —abgesehen von den nachstehend erörterten Zeugen— den von ihnen behaupteten Verfahrensfehler der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht in der gebotenen Weise dar. Ihre Beschwerdebegründung erschöpft sich in der Darlegung, das FG habe von 18 benannten Zeugen nur 3 Zeugen vernommen. Die rechtskundig vertretenen Kläger legen zudem nicht dar, die unterbliebenen Zeugenvernehmungen rechtzeitig gerügt zu haben. Umstände, die darauf hindeuten, dass die Kläger an einer rechtzeitigen Rüge vor dem FG gehindert waren, wurden ebenfalls nicht dargelegt.
Für die unterbliebenen Vernehmungen der Zeugen A sowie B und C, auf die das FG in den Entscheidungsgründen besonders eingegangen ist, fehlt es jedenfalls an der schlüssigen Darlegung, dass die unterbliebenen Zeugenvernehmungen rechtzeitig gerügt worden sind. Dies gilt auch, soweit gerügt worden ist, der Zeuge D sei nicht zu der behaupteten Schenkung befragt worden. Zwar kann auf die genaue Bezeichnung der —von den Klägern nicht benannten— Fundstellen, in denen ein Beweisantrag wiedergegeben ist, verzichtet werden, wenn das FG in seinem Urteil selbst begründet, weshalb es dem Beweisantrag nicht entsprochen hat. Denn dann würde die Forderung nach einer erneuten Bezeichnung der Fundstellen für den Beweisantrag eine unnötige Förmelei darstellen (Senatsbeschluss vom X B 43/06, BFH/NV 2007, 1499). Es bleibt jedoch auch in einem solchen Fall dabei, dass in der Beschwerdebegründung Ausführungen zum Nichteintritt des Rügeverlusts zu machen sind (Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1499). Hierauf geht die Beschwerdebegründung aber nicht ein.
Zu den unterbliebenen Vernehmungen der Zeugen F, H und K, deren Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom wiederholend beantragt wurde, fehlen jedenfalls Darlegungen dazu, welches Ergebnis diese Beweisaufnahmen hätten haben können und inwieweit das Urteil des FG auf den unterbliebenen Beweisaufnahmen beruhte. So legen die Kläger zur Vernehmung des Zeugen F nur dar, dieser habe im Strafprozess ausgesagt und den Sachvortrag der Kläger bestätigt. Zur beantragten Vernehmung der Zeugen H und K erklären sie, es sei unklar, wer den Fahndungsbericht vom erstellt habe. Dieses Vorbringen reicht für eine substantiierte Darlegung eines Beweisthemas sowie die Darstellung des erwarteten Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht aus.
c) Aufgrund dieser Mängel der Beschwerdebegründung führt auch die weitere Rüge, das FG habe seine Fürsorge- und Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) verletzt, indem es den —rechtskundig vertretenen— Klägern keine Gelegenheit und Hilfe zur substantiierten Formulierung ihrer Beweisanträge für diese Zeugen gewährt habe, nicht zur Revisionszulassung. Denn die Rüge, das FG habe seine Hinweispflicht verletzt, erfordert die substantiierte Darlegung, was ohne eine solche Rechtsverletzung —im Streitfall von den Zeugen— noch Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (, IV B 131/06, BFH/NV 2008, 233). Dieser Vortrag fehlt.
d) Mit ihrem Einwand, das FG habe das von ihnen beantragte Sachverständigengutachten nicht erhoben, haben die Kläger einen Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht nicht schlüssig dargelegt. Die Kläger haben im FG-Verfahren beantragt, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Bargeldverkehrsrechnung im Streitfall unter Einbeziehung mehrerer Betriebe durchgeführt werden durfte. Hierin liegt die Rüge einer falschen Rechtsanwendung der gewählten Schätzungsmethode durch das FG, nicht aber eines Verstoßes des FG gegen die Sachaufklärungspflicht. Denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zulässig ist, erfordert ebenso wie die Bestimmung der maßgeblichen Schätzungskriterien eine rechtliche Beurteilung, die in erster Linie dem FG obliegt und weder regelmäßig noch in bestimmten Einzelfällen durch ein Sachverständigengutachten vorbereitet werden muss (Senatsbeschlüsse vom X B 7/06, BFH/NV 2007, 1167; vom X B 162/03, BFH/NV 2005, 224). Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalles durch das FG im Rahmen einer Schätzung ist aber im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Senatsbeschluss vom X B 142/03, n.v.).
e) Die Kläger sehen zwar einen weiteren Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht darin, dass das FG trotz ihres Antrags die Kfz-Steuerakten des FA nicht beigezogen hat. Der Verfahrensmangel wird aber wiederum nicht schlüssig dargelegt.
Selbst wenn der Senat von einem substantiierten Vortrag zum mutmaßlichen Beweisergebnis ausginge und berücksichtigte, dass das FG Beweismittel nur unter den Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO zurückweisen darf, ohne seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO zu verletzen (Senatsbeschluss vom X B 28/05, BFH/NV 2005, 2038) und sich aus den Entscheidungsgründen keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 79b FGO ergeben, ist der Verfahrensmangel nicht schlüssig geltend gemacht worden. Es fehlen jedenfalls Ausführungen dazu, dass die Kläger nicht auf ihr Rügerecht verzichtet haben, obwohl sie nach der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom ihren Beweisantrag nicht wiederholt haben, so dass von einem Verlust des Rügerechts auszugehen ist.
f) Aus den gleichen Gründen ist auch ihr Rügerecht in Bezug auf die Beiziehung der Buchhaltungskonten des . W verloren gegangen.
g) Schließlich führt die weitere Rüge der Kläger, das FG habe weitgehend die Feststellungen des FA aus dem Fahndungsbericht —insbesondere die Annahme, die Klägerin habe im Streitjahr ihren Imbissbetrieb fortgeführt und der Kläger habe den Verkaufstand „E” betrieben—, ohne eigene Ermittlungen übernommen, nicht zur Zulassung der Revision. In der damit sinngemäß erhobenen Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung durch das FG liegt kein Verfahrensfehler, sondern ein Angriff auf die materiell-rechtliche Auffassung des FG. Diese rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision (s. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 76 und 82, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Kläger, das FG habe die Aussagen der Zeugen L, P und Z nicht richtig gewürdigt.
4. Sollten die Ausführungen der Kläger über die Voreingenommenheit der Richter des FG und die behauptete bewusste Verhinderung der Sachverhaltsaufklärung durch das FG als (erneute) Rüge der Befangenheit bzw. der Ablehnung ihres früheren Befangenheitsantrags zu verstehen sein, wären die Einwände unbeachtlich bzw. erfüllten nicht die Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wiederholte Einwand, die Berufsrichter des erkennenden Senats beim FG seien befangen gewesen, ist unbeachtlich. Ein Ablehnungsgesuch (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 1 ZPO) durch einen Beteiligten —im Streitfall die Kläger— ist grundsätzlich nur bis zur Beendigung der Instanz, also im Streitfall bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem FG zulässig, da dem Antrag mangels Auswirkung auf die Sachentscheidung sonst das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Senatsbeschluss vom X B 107/04, BFH/NV 2005, 1617; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 29).
5. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO) wegen einer Überraschungsentscheidung des FG, der Ausführungen auf S. 7 des FG-Urteils und der Bezugnahme des FG auf das Spendenverhalten der Kläger in Folgejahren in den Entscheidungsgründen wird nicht hinreichend dargelegt.
a) Das FG trifft eine Überraschungsentscheidung und verstößt damit gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 76 und 96 FGO wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschlüsse des , BVerfGE 84, 188, sowie des , BFH/NV 2002, 944; vom X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, und vom XI B 22/06, BFH/NV 2007, 909, m.w.N.). Die schlüssige Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass einer Überraschungsentscheidung erfordert substantiierte Darlegungen dazu, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können (Senatsbeschluss vom X B 36/07, n.v.).
b) Der Verfahrensmangel wird nicht schlüssig dargelegt. Das gerügte Verhalten des FG kann schon dem Grunde nach keine Überraschungsentscheidung begründen.
Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, das FG habe in der mündlichen Verhandlung vom einen Einigungsvorschlag unterbreitet, nach dessen Inhalt der Klägerin niedrigere Einkünfte aus dem Verkaufsstand „G” und dem Kläger keine Einkünfte aus dem Verkaufsstand „E” hinzugeschätzt werden sollten. Sie hätten auf die dem Einigungsvorschlag zugrunde liegende tatsächliche und rechtliche Würdigung des FG im Rahmen der Schätzung vertraut und nicht erkennen können, dass das FG im Urteil die Zeugenaussagen anders würdigen, zu ihrem Nachteil neu schätzen und keinen weiteren Einigungsvorschlag machen werde.
Hierin kann bereits dem Grunde nach keine Überraschungsentscheidung nach den vorgenannten Grundsätzen liegen. Die Zurechnung der Einkünfte und die Schätzungsgrundlagen aus den beiden Verkaufsstellen waren Gegenstand der Zeugenvernehmungen und somit zentrale Gesichtspunkte der mündlichen Verhandlungen. Dass das FG die Aussage der Zeugen anders gewürdigt hat als die Kläger erwartet haben und es nach der Beweisaufnahme keinen Hinweis auf seine spätere Beweiswürdigung und das Schätzungsergebnis gegeben hat, verstößt nicht gegen das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs. Das FG ist weder zu einem Rechtsgespräch, noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (Senatsbeschluss vom X B 183/07, BFH/NV 2007, 2320). Es musste sich den Klägern auch ohne Hinweis des FG geradezu aufdrängen, dass das FG —wie die Kläger selbst betonen— den Einigungsvorschlag aus Gründen der Prozessökonomie vor der Beweisaufnahme und somit gerade zu einem Zeitpunkt gemacht hat, in dem die entscheidungserheblichen Tatsachen noch nicht festgestellt waren. Nach Ablehnung des Einigungsvorschlags durch die Beteiligten hat das FG die Beweisaufnahmen in den mündlichen Verhandlungen vom und durchgeführt. Es lag auf der Hand, dass es nunmehr in die Sachverhaltsaufklärung eintreten und auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts entscheiden werde. Welchen weiteren Vortrag die Kläger noch hätten bringen wollen und welchen Einfluss dieser auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des FG hätte haben können, wird zudem von ihnen nicht ausgeführt.
c) Der Einwand, das FG habe auf S. 7 des Urteils erstmals Feststellungen herangezogen, die weder in den Fahndungsberichten noch im Verfahren eingeführt worden seien, ist zu unsubstantiiert. Die Kläger legen nicht einmal dar, welche Feststellungen sie meinen. Im Übrigen gibt das FG in der angesprochenen Passage seines Urteils nur die Begründung des FA in der Einspruchsentscheidung wieder.
d) Schließlich rügen die Kläger, das FG habe sich in den Entscheidungsgründen bei seiner Schätzung auf Feststellungen des FA zu „beachtlichen Spenden an den FC T” (S. 24 des FG-Urteils) aus der Rechtsbehelfsakte gestützt, die in den mündlichen Verhandlungen nicht zur Sprache gekommen seien und gegen die sie sich nicht hätten verteidigen können. Soweit hiermit ein weiterer Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gerügt werden sollte, fehlt es an der schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels.
Die schlüssige Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass einer Überraschungsentscheidung erfordert substantiierte Darlegungen dazu, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können (Senatsbeschluss vom X B 36/07, n.v.). Solche Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Selbst wenn dieser Gesichtspunkt weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren eine Rolle gespielt haben sollte und ein Verfahrensfehler möglicherweise vorliegen könnte, hätten die Kläger diesen in der erforderlichen Weise darlegen müssen. Sie haben aber nicht erläutert, was sie den vom FG übernommenen Feststellungen aus der Rechtsbehelfsakte des FA entgegengehalten hätten, und dass das FG aufgrund ihres hypothetischen Vortrags zu einer niedrigeren Schätzung hätte kommen können. Hinzu kommt, dass sich das FG nur ergänzend auf diese Feststellungen gestützt hat. Denn es hat bei der Schätzung der Ausgaben und Lebenshaltungskosten der Kläger maßgeblich auf die Höhe der durchschnittlichen statistischen Lebenshaltungskosten einer vierköpfigen Familie sowie von den Klägern geleistete Tilgungsraten für einen „Porsche” abgestellt.
6. Die von den Klägern gegen die Schätzung des FG erhobenen Einwände vermögen die Zulassung der Revision nicht zu begründen. Die Kläger legen einen erheblichen Rechtsanwendungsfehler des FG bei der Schätzung des Gewinns, der gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Zulassung der Revision führen könnte (Senatsbeschlüsse vom X B 126/07, n.v.; vom X B 38/06, BFH/NV 2007, 757), nicht hinreichend dar.
a) Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalles durch das FG im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss vom X B 142/03, n.v.). Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom X B 36/07, n.v.). Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür kann allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen das Schätzungsergebnis des FG wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 69, m.w.N.). Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt bei Schätzungen erst zur Zulassung der Revision wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis der Schätzung als offensichtlich realitätsfremd darstellt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 69, m.w.N.). Das Vorliegen dieser besonderen Umstände ist in der Beschwerdeschrift darzulegen (Senatsbeschluss vom X B 218/06, BFH/NV 2007, 2273).
b) Dies ist nicht geschehen. Die Kläger legen nicht in der erforderlichen Weise dar, dass das Schätzungsergebnis des FG willkürlich und realitätsfremd ist.
Die Kläger wenden sich gegen die Richtigkeit der Schätzung und behaupten eine falsche Rechtsanwendung des FG. Es wird von den Klägern aber kein erheblicher Rechtsanwendungsfehler des FG nach den vorgenannten Maßstäben dargelegt. Ihre Ausführungen erschöpfen sich nach Art einer Revisionsbegründung in kritischen Äußerungen darüber, dass und warum die vom FG vorgenommene rechtliche Beurteilung und tatsächliche Würdigung des Streitfalles unrichtig sein soll. Es fehlen substantiierte Ausführungen dazu, warum die auf allen Ebenen der Schätzung gerügten Rechtsfehler im Streitjahr zu einem willkürlichen und realitätsfremden Schätzungsergebnis geführt haben sollen. Das FG hält im Streitjahr Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 99 174 DM und der Klägerin in Höhe von 23 157 DM für schlüssig und wirtschaftlich möglich. Die Einwände der Kläger, das FG habe die Bargeldverkehrsrechnung methodisch unzutreffend unter Vermischung mehrerer Betriebe angewendet, die so ermittelten Einkünfte in freier Schätzung auf diese Betriebe verteilt, der Klägerin trotz fehlender Verkaufswägen und ohne Berücksichtigung eines Wareneinkaufs Einkünfte hinzugeschätzt und das Ergebnis des FA nicht nachkalkuliert, vermögen weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit zu begründen, dass das Schätzungsergebnis des FG willkürlich und realitätsfremd sein soll. Es wird bereits nicht ausgeführt, zu welchen Ergebnissen eine solche Nachkalkulation des FG hätte führen können und warum die dem Urteil zugrunde liegende Hinzuschätzung auf dieser Grundlage willkürlich und realitätsfremd wäre. Der Vortrag, die Kläger hätten nach der Hinzuschätzung „traumhafte Aufschlagsätze” erzielt, ist jedenfalls zu vage und unbestimmt. Im Übrigen widerspricht der Vortrag der Kläger den nicht gerügten Feststellungen auf S. 8 des Tatbestandes des FG-Urteils, dass das FA bei der geänderten Steuerfestsetzung in der Einspruchsentscheidung Betriebsausgaben auch der Klägerin geschätzt habe.
7. Die von den Klägern angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Rechtsfortbildung sind ebenfalls nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden.
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf diese Zulassungsgründe gestützt, muss der Beschwerdeführer eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage herausarbeiten, die das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Kläger müssen dabei darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft ist, wobei sie sich mit den in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen auseinandersetzen müssen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N.). Dies ist nicht geschehen. Sie greifen in der Beschwerdebegründung die Rechtsanwendung des FG mit zahlreichen Argumenten an und formulieren Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bargeldverkehrsrechnung, die aus ihrer Sicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. Ausführungen dazu, warum diese Rechtsfragen angesichts der Rechtslage klärungsbedürftig sein sollen, fehlen.
8. Ebenso unschlüssig ist die Rüge der Kläger, dass eine Entscheidung des BFH im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH —hier zur Rechtsprechung zum Drittaufwand—, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 1484; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 421). Daran fehlt es im Streitfall.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAC-81857