Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GKG § 66; GKG § 66 Abs. 1 Satz 1; GVG § 139 Abs. 1
Instanzenzug: LG Hamburg, 418 O 52/06 vom OLG Hamburg, 11 U 147/06 vom
Gründe
I. Der im Rubrum des Senatsbeschlusses vom als Kläger und Beschwerdeführer aufgeführte Erinnerungsführer wendet sich mit seinen Schreiben vom 22. März und gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom mit der Begründung, er habe seinem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten kein Mandat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt, sondern diesen vor Einleitung weiterer Schritte lediglich darum gebeten, ihm das Kostenrisiko und das Prozessrisiko zu erläutern.
II. Die zulässige Erinnerung des Klägers, über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. , NJW-RR 2005, 584), ist nicht begründet. Sie kann als solche nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Sen.Beschl. v. - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; v. - II ZB 34/07, iuris; , iuris; , iuris; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. § 66 Rdn. 21). Entsprechendes Vorbringen enthält die Erinnerung nicht. Der Erinnerungsführer wendet sich vielmehr gegen seine in dem Verlustigkeitsbeschluss des Senats vom ausgesprochene Kostenpflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch - wegen Rechtskraft der Entscheidung - der Senat selbst gebunden sind. Der Erinnerungsführer muss daher darauf verwiesen werden, sich mit dem nach seiner Behauptung auftrags- und vollmachtlos für ihn aufgetretenen Anwalt wegen einer etwaigen Erstattung der von ihm - gemäß der kostenrechtlich zutreffenden, weil infolge der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde nur eine Gerichtsgebühr nach KV 1243 in Rechnung stellenden Kostenrechnung - zu zahlenden Gerichtskosten auseinanderzusetzen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 66 Abs. 8 GKG).
Fundstelle(n):
DAAAC-81795
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein