Verpflichtung der Prüfer zur Durchführung einer Schätzung nach den Richtsatzsammlungen der Finanzverwaltung
Leitsatz
Auch freiwillig geführte Kassenaufzeichnungen eines Einnahme-Überschuss-Rechners müssen den gesetzlichen Ordnungsvorschriften
entsprechen.
Die Kassenaufzeichnungen sind nicht ordnungsgemäß, wenn die Kasseneinnahmen und -ausgaben nicht täglich erfasst und der Kassenbestand
nicht täglich festgestellt wird.
Bei der danach gegebenen Befugnis zur Schätzung der Umsätze einer Speisegaststätte aufgrund einer Nachkalkulation kann der
Gesamtumsatz auf der Grundlage des nachkalkulierten Getränkeumsatzes und des Verhältnisses zwischen ausgewiesenem Getränkeumsatz
und ausgewiesenem Gesamtumsatz berechnet werden.
Die Richtsatzsammlungen der Finanzverwaltung haben einen geringeren Beweiswert als interne Betriebsvergleiche.
Fundstelle(n): VAAAC-81656
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 08.12.2004 - 8 V 5628/04 A(E,U)
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