Bereitstellungsentgelte eines Speditionsunternehmens bei abgesagter Zwangsräumung des Gerichtsvollziehers
Leitsatz
Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen erhält, wenn der zuständige Gerichtsvollzieher eine Zwangsräumung
kurzfristig absagt, unterliegen mangels Leistungsaustauschs nicht der USt.
Erbringt der Speditionsunternehmer für die Zahlung des Bereitstellungsentgelts keine Leistung, erfolgt kein Leistungsaustausch.
Der Unternehmen erhält seine Vergütung nicht wegen einer Unterlassung, sondern trotz Wegfalls der Leistungsverpflichtung.
Ein steuerbarer Leistungsaustausch ist daher nicht gegeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2008 S. 919 Nr. 18 DStRE 2008 S. 1077 Nr. 17 EFG 2008 S. 1073 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 1627 LAAAC-81655
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 03.04.2008 - 5 K 68/02
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