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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 49/07 EFG 2008 S. 1590 Nr. 20

Gesetze: AO § 119, AO § 129, AO § 191, EStG § 50 a

Abgabenordnung: Anforderungen an inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheides wegen Abzugssteuer

Leitsatz

Soll der Vergütungsschuldner wegen Abzugssteuer eines beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen gem. § 50 a Abs. 5 Satz 5 EStG in Anspruch genommen werden, muss der Haftungsbescheid die Steuerart bezeichnen. Die Haftungsinanspruchnahme wegen Einkommensteuer statt Körperschaftsteuer genügt nicht inhaltlichen Bestimmtheitsanforderungen.

Eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO wird im Regelfall daran scheitern, dass die Möglichkeit eines Rechtsirrtums bei der unzutreffenden Angabe der Steuerart nicht ausgeschlossen werden kann.

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1477 Nr. 23
EFG 2008 S. 1590 Nr. 20
BAAAC-81654

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.04.2008 - 5 K 49/07

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