Fortsetzung einer gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Organschaft bei Verschmelzung einer Personengesellschaft als bisheriger
Organträgerin auf einen anderen Rechtsträger
Leitsatz
Wird eine Personengesellschaft als Organträgerin im Rahmen einer gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Organschaft auf einen
anderen Rechtsträger (hier: auf beteiligungsidentische Kapitalgesellschaft) verschmolzen, so wird dieser andere Rechtsträger
Gesamtrechtsnachfolger mit der Folge, dass zu dem auf ihn übergehenden Vermögen auch bestehende Unternehmensverträge wie z.B.
Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträge gehören und die Organschaft zwischen dem übernehmenden Rechtsträger und der Organgesellschaft
nahtlos fortbesteht, wenn die Organgesellschaft ununterbrochen zunächst in das Unternehmen der Personengesellschaft und sodann
in das Unternehmen des übernehmenden Rechtsträgers eingegliedert ist; die Nichtanwendbarkeit der §§ 2, 20 Abs. 6 UmwStG 1995
führt zu keinem anderen Ergebnis.
Fundstelle(n): EAAAC-81640
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.05.2008 - 12 K 8015/05 B
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