Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht einer im übrigen als Generalübernehmer tätigen KG hinsichtlich eines Weinhandels
Erhöhung des Gewinns der KG bei Annahme von Liebhaberei auch um Anteil an den Gemeinkosten
Leitsatz
1. Betreibt eine Bauvorhaben als Generalübernehmer durchführende GmbH & Co. KG zudem einen Handel mit Wein, Grappa und Olivenöl
(im Folgenden: Weinhandel), ist die betriebliche Veranlassung einschließlich der Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich des
als selbständigen Tätigkeitsbereich anzusehenden Weinhandels gesondert zu untersuchen.
2. Ohne Gewinnerzielungsabsicht verfolgte Tätigkeitsbereiche sind nicht in die Gewinnermittlung der Personengesellschaft einzubeziehen,
wobei nicht lediglich die direkt zuzuordnenden Erlöse und Kosten, sondern auch ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten
den Gewinn nicht mindert.
3. Werden hinsichtlich des Weinhandels nur Verluste erzielt, Verkaufspreise in Kauf genommen, die teilweise unter den Einstandspreisen
liegen, erfolgt keine Änderung des Geschäftskonzepts trotz ständiger und nachhaltiger Verluste und ist der alleinige Kommanditist
sowie dessen Ehefrau am einzigen Lieferanten beteiligt, wird der Weinhandel aus Liebhaberei betrieben.
Fundstelle(n): HAAAC-81639
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.04.2008 - 6 K 4071/04 B
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