Schuldzinsen der darlehensfinanzierten Beteiligung an einem IT-Unternehmen keine Betriebsausgaben eines Rechtsanwalts
Leitsatz
1. Beteiligt sich ein Rechtsanwalt Anfang des Jahres 2000 –zu Zeiten rasanten Wachstums von neu gegründeten Technologieunternehmen–
an einer nicht börsennotierten Informationstechnologie-AG, sind die in Zusammenhang mit der Finanzierung der Beteiligung stehenden
Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil –nachdem gewillkürtes Betriebsvermögen wegen fehlender zeitnaher
Aufnahme der Beteiligung in ein betriebliches Bestandsverzeichnis ausscheidet– die Annahme notwendigen Betriebsvermögens bei
Freiberuflern über den beruflichen Förderzusammenhang hinaus eine gewisse Nähe des Unternehmensgegenstands der Beteiligungsgesellschaft
zu ihrer Berufstätigkeit erfordert.
2. Allein die Vergabe berufsspezifischer Mandate des Beteiligungsunternehmens an den Rechtsanwalt ersetzt nicht die für eine
Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen gebotene Wesensnähe der freiberuflichen Tätigkeit zum Unternehmensgegenstand des
IT-Unternehmens.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1530 Nr. 19 EStB 2009 S. 23 Nr. 1 TAAAC-81635
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.04.2008 - 7 K 9382/05 B
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