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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 6147/05 B

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1

Von Wohnbauunternehmen zum Grundstückskauf sowie zum Bau von Eigentumswohnungen aufgenommener Kredit auch bei anfänglicher Unveräußerbarkeit der Wohnungen und Übertragung der Wohnungen auf eigene BGB-Gesellschaften keine „Dauerschuld”

Leitsatz

1. Kauft ein auf dem Immobiliensektor tätiges Unternehmen ein Grundstück, um darauf Eigentumswohnungen zu errichten und zu veräußern, so ist ein zu diesem Zweck aufgenommenes Darlehen, das ausweislich des Kreditvertrags durch den Erlös aus der Veräußerung der zum Umlaufvermögen gehörenden Wohnungen nach ihrer Fertigstellung getilgt werden soll, dem laufenden Geschäftsverkehr zuzuordnen und gehört deswegen nicht zu den Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG.

2. An dieser Zuordnung des Kredits ändert sich auch nichts, wenn sich für die Wohnungen teilweise kein Käufer findet, sie deswegen an verschiedene BGB-Gesellschaften veräußert werden, an denen fast ausschließlich das Immobilienunternehmen beteiligt ist, wenn der Kredit deswegen nicht wie geplant zurückgezahlt werden kann und das Immobilienunternehmen nunmehr nachhaltig versucht, die Beteiligungen an den BGB-Gesellschaften zu veräußern und mit dem Erlös den Kredit zu tilgen. Der Umstand, dass das Immobilienenunternehmen die Beteiligungen an den BGB-Gesellschaften unzutreffenderweise als Anlagevermögen bilanziert hat, führt nicht zu einer Umqualifikation des Kredits in eine Dauerschuld.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2008 S. 2791
FAAAC-81631

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.04.2008 - 12 K 6147/05 B

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