Von Wohnbauunternehmen zum Grundstückskauf sowie zum Bau von Eigentumswohnungen aufgenommener Kredit auch bei anfänglicher
Unveräußerbarkeit der Wohnungen und Übertragung der Wohnungen auf eigene BGB-Gesellschaften keine „Dauerschuld”
Leitsatz
1. Kauft ein auf dem Immobiliensektor tätiges Unternehmen ein Grundstück, um darauf Eigentumswohnungen zu errichten und zu
veräußern, so ist ein zu diesem Zweck aufgenommenes Darlehen, das ausweislich des Kreditvertrags durch den Erlös aus der Veräußerung
der zum Umlaufvermögen gehörenden Wohnungen nach ihrer Fertigstellung getilgt werden soll, dem laufenden Geschäftsverkehr
zuzuordnen und gehört deswegen nicht zu den Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG.
2. An dieser Zuordnung des Kredits ändert sich auch nichts, wenn sich für die Wohnungen teilweise kein Käufer findet, sie
deswegen an verschiedene BGB-Gesellschaften veräußert werden, an denen fast ausschließlich das Immobilienunternehmen beteiligt
ist, wenn der Kredit deswegen nicht wie geplant zurückgezahlt werden kann und das Immobilienunternehmen nunmehr nachhaltig
versucht, die Beteiligungen an den BGB-Gesellschaften zu veräußern und mit dem Erlös den Kredit zu tilgen. Der Umstand, dass
das Immobilienenunternehmen die Beteiligungen an den BGB-Gesellschaften unzutreffenderweise als Anlagevermögen bilanziert
hat, führt nicht zu einer Umqualifikation des Kredits in eine Dauerschuld.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 30/2008 S. 2791 FAAAC-81631
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.04.2008 - 12 K 6147/05 B
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