Abgrenzung zwischen anschaffungsnahen Herstellungskosten und jährlich anfallendem Erhaltungsaufwand
Leitsatz
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind Erhaltungsaufwendungen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt
werden und die Grenze von 15 % der Anschaffungskosten überschreiten vom Sofortabzug als Werbungskosten ausgeschlossen und
nur im Rahmen einer erhöhten AfA-Bemessungsgrundlage steuerlich abzugsfähig.
2. Bei der Berechnung der 15 % - Grenze sind Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich anfallen, auszunehmen. Hierzu
zählen laufende Wartungsarbeiten, selbst wenn sie nicht jährlich anfallen, sich aber insgesamt quantitativ in einem jährlich
gleichbleibenden Ausmaß bewegen, der Einbau von Messgeräten für Heiz- und Warmwasserkosten, die Beseiteigung versteckter Mängel,
Schönheitsreparaturen, sowie die Erneuerung von Gebäudeteilen aufgrund höherer Gewalt.
3. Stellt die Renovierung einer Wohnung eine einheitliche Baumaßnahme dar, die deutlich über das hinausgeht, was jährlich
üblicherweise an Erhaltungsarbeiten und Schönheitsreparaturen anfällt, sind die Aufwendungen in die Berechnung der 15 %- Grenze
miteinzubeziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2008 S. 1727 Nr. 32 BBK-Kurznachricht Nr. 7/2009 S. 318 DStRE 2009 S. 707 Nr. 12 DStZ 2008 S. 468 Nr. 14 EFG 2008 S. 1541 Nr. 19 EStB 2009 S. 25 Nr. 1 KÖSDI 2008 S. 16239 Nr. 11 YAAAC-81629
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.04.2008 - 10 K 120/07
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