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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 2098/04 B

Gesetze: InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, InvZulG 1999 § 2 Abs. 7 Nr. 2, InvZulG 1999 § 10 Abs. 4

Erhöhte Investitionszulage bei Strukturwandel bereits für das vorhergehende Wirtschaftsjahr

Bindung an die Eingruppierung des Statistischen Landesamts

Nichteintritt eines Strukturwandels kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Leitsatz

1. Im Fall des Strukturwandels zu einem (erhöht) investitionszulagebegünstigten Betrieb ist die (erhöhte) Investitionszulage auch für diejenigen Investitionen zu gewähren, die im Wirtschaftsjahr des Strukturwandels und im vorhergehenden Wirtschaftsjahr abgeschlossen worden sind und den Strukturwandel bewirkt haben. Wird danach ein Mischbetrieb im Jahr 2003 vom Statistischen Landesamt –nicht offensichtlich unrichtig– durchgehend in das verarbeitende Gewerbe eingruppiert, wirkt die Eingruppierung auch auf das Jahr 2002 zurück.

2. Ist in dem nach Abschluss der Außenprüfung zur Investitionszulage ergangenen bestandskräftigen Investitionszulagenbescheid 2001 nicht erkennbar, dass erhöhte Investitionszulage für einen Mischbetrieb lediglich in Erwartung eines späteren Strukturwandels gewährt wird, stellt das Ausbleiben eines künftigen Strukturwandels zu einem (erhöht) investitionszulagenbegünstigten Betrieb des produzierenden Gewerbes keine nachträgliche Änderung des zum Zeitpunkt des bestandskräftigen Investitionszulagenbescheids ermittelten Sachverhalts und damit kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

Fundstelle(n):
OAAAC-81628

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.04.2008 - 13 K 2098/04 B

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