Aufwendungen für die Anschaffung von Gegenständen, die ein manisch-depressiver Steuerpflichtige zur Befriedigung seines Kaufzwanges
erwirbt, sind nicht als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar.
Leitsatz
1. Aufwendungen eines manisch-depressiven Steuerpflichtigen zur Befriedigung seiner Stimmungen können möglicherweise nicht
als unabwendbar angesehen werden.
2. Aufwendungen eines manisch-depressiven Steuerpflichtigen, der in einer manischen Phase in einen Kaufzwang verfällt, belasten
den Steuerpflichtigen nicht, denn er erhält mit der gekauften Ware einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten.
Tatbestand
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 26/2008 S. 2414 UAAAC-81626
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