Besteuerung des Arbeitslohns eines in Österreich angestellten Berufskraftfahrers mit Wohnsitz in Deutschland, der seine Tätigkeit
in Österreich, Deutschland und auch in anderen Staaten ausübt
Leitsatz
1. Ein Berufskraftfahrer hat seine regelmäßige Arbeitsstätte in seinem Fahrzeug. Der Ort der Arbeitsausübung liegt dort, wo
er sich mit seinem Fahrzeug gerade aufhält bzw. fortbewegt.
2. Ist ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Deutschland als Berufskraftfahrer bei einer Transportgesellschaft in Österreich
angestellt und übt er seine Tätigkeit nicht nur in Österreich, sondern auch in anderen Staaten aus, steht Österreich das Besteuerungsrecht
nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA nur anteilig zu, soweit die Tätigkeit tatsächlich in Österreich ausgeübt worden ist. Für die
Tätigkeit in Deutschland und in Drittstaaten hat Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Ist der Arbeitslohn
in Österreich besteuert worden, können die Folgen einer doppelten Besteuerung durch eine Veranlagung oder einen Antrag auf
Veranlagung in Österreich vermieden werden. Ein Wahlrecht, durch Verzicht auf eine Veranlagung in Österreich das Besteuerungsrecht
von Deutschland auf Österreich zu verlagern, besteht nicht. Der Besteuerung entsprechend den Regelungen des DBA-Österreich
steht nicht die Arbeitnehmerfreizügigkeit des EGV entgegen.
Fundstelle(n): KAAAC-81625
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.02.2008 - 1 K 1098/05
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