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FG Bremen Urteil v. - 4 K 96/07 (4) EFG 2008 S. 1212 Nr. 15

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, SGB III § 36 Abs. 1, SGB III § 284, SGB III § 285, ArGV § 5, ArGV § 1, AuslG § 69 Abs. 2, AuslG § 69 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1

Kein Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für ein –aufgrund Aufenthaltsstatus– nicht vom Arbeitsamt als arbeitsplatzsuchend geführtes Kind

Kein Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG bei anderen Gründen für den Nichtantritt einer Ausbildung als dem Fehlen eines Ausbildungsplatzes

Leitsatz

1. Ist der Aufenthalt des seine Schulausbildung abbrechenden Kindes eines türkischen Staatsangehörigen mit unbefristeter Aufenthaltsberechtigung in Deutschland lediglich gem. § 69 Abs. 2 AuslG vorläufig geduldet und führt die Argentur für Arbeit das Kind aufgrund seines aufenthaltsrechtlichen Status nicht als arbeitsuchend, besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG verfassungsgemäß kein Anspruch auf Kindergeld.

2. Die Berücksichtigung eines Kindes wegen mangelnden Ausbildungsplatzes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfordert neben dem Nachweis ernsthafter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz, dass der Nichtantritt der Ausbildung allein durch die mangelnde Verfügbarkeit eines Ausbildungsplatzes begründet ist. Ein Kindergeldanspruch nach dieser Vorschrift besteht nicht, wenn der Nichtantritt der Ausbildung durch das Kind auf andere Gründe als das Fehlen eines Ausbildungsplatzes zurückzuführen ist. Das gilt auch bei nicht durch das Kind bzw. den Kindergeldberechtigten, sondern ggf. durch die Agentur für Arbeit zu vertretenden Gründen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1212 Nr. 15
AAAAC-81624

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FG Bremen, Urteil v. 22.02.2008 - 4 K 96/07 (4)

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