Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG als Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenpauschale, Verlust aus einer nebenberuflichen
Tätigkeit i.S. von § 3 Nr. 26 EStG auch bei Einnahmen unter 1848 EUR abziehbar
Leitsatz
1. § 3 Nr. 26 EStG hat auch nach der Einfügung von Satz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2000 die Wirkung einer Werbungskosten-
bzw. Betriebsausgabenpauschale.
2. Übersteigen die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die durch eine in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG aufgeführte nebenberufliche
Tätigkeit verursacht werden, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit und liegen die Einnahmen der Höhe nach unter der in § 3 Nr.
26 Satz 1 EStG genannten Pauschale (vor 2007: 1848 EUR, seit 2007: 2100 EUR), so schließen es weder § 3c noch § 3 Nr. 26 Satz
2 EStG aus, dass der Steuerpflichtige den ihm entstandenen Verlust in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen
und den höheren Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAC-81620
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.12.2007 - 7 K 3121/05 B
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