Nachträgliche Berücksichtigung eines nicht erklärten Veräußerungsgewinns nach erfolgter Außenprüfung im Rahmen einer Berichtigung
nach § 129 AO
Leitsatz
1. Der in der Feststellungserklärung einer KG nicht angeführte Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils kann
in dem –nach Auswertung des Prüfungsberichts ergangenen– bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid durch eine Berichtigung
nach § 129 AO berücksichtigt werden, wenn der Außenprüfer zwar in seiner Handakte das Ausscheiden des Mitunternehmers unter
Anführung des erzielten –unstrittigen– Veräußerungsgewinns vermerkt, aber im Prüfungsbericht aus Versehen nur die strittigen
Punkte vermerkt und die Veranlagungsstelle des Finanzamts lediglich den Prüfungsbericht auswertet.
2. Allein die theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums führt nicht zur Annahme einer eine Berichtigung nach § 129 AO ausschließenden
Möglichkeit eines Rechtsirrtums.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 265 Nr. 10 DB 2008 S. 2280 Nr. 42 EFG 2008 S. 1255 Nr. 16 LAAAC-81616
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