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FG Köln 17.10.2007 4 K 3349/05, BBK 12/2008 S. 4785

Ausfuhrnachweis bei hochwertigen Armbanduhren

Bei der Ausfuhrlieferung hochwertiger Armbanduhren genügt für den Buch- und Belegnachweis durch den Unternehmer die Angabe der handelsüblichen Bezeichnung der Ware durch die sog. Referenznummern (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV, § 13 Abs. 2 Nr. 1 UStDV). Die Referenznummer fasst spezifische Gattungsmerkmale der gehandelten Uhren zusammen und beschreibt damit den Uhrentyp: Modell, Ausführung und Material der Uhr.

Nicht erforderlich ist hingegen nach dem Urteil des FG Köln die Angabe der sog. Identifikationsnummern (= Seriennummern), die auf der Uhr verdeckt eingestanzt sind und die die Individualisierung der einzelnen Uhr ermöglichen. Nach Auffassung des FG gibt es keine einheitliche Geschäftspolitik bei der Bezeichnung hochpreisiger Uhren, so dass die Angabe der Referenznummer ebenso ausreichend ist wie die Angabe der ...

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