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Weiterleitung der Versicherungsprovision an vermittelte Person
Die gelegentliche Vermittlung einer Versicherung stellt eine Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG dar. Vermitteln Steuerpflichtige einander gegenseitig Lebensversicherungen und leiten sie jeweils die Versicherungsprovision, die sie erhalten, an die vermittelte Person weiter, liegen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor.