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Einkünfteerzielungsabsicht bei leerstehender Wohnung
Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Vermietung endgültig gefasst hat und diesen später nicht wieder aufgibt. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht anhand objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt der Werbungskostenabzug. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermittlungsbemühungen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Hat es der Steuerpflichtige unterlassen zur Vermietung seiner bereits seit mehr als einem Jahr leerstehenden Wohnung eine Zeitungsanzeige zu schalten oder einen Immobilienmakler einzuschalten, fehlt es regelmäßig an einem ernsthaften und nachhaltigen Bemühen zur Wohnungsvermietung.