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FG Nürnberg 01.02.2008 VII 325/2004 , NWB direkt 25/2008 S. 5

Gewerblicher Grundstückshandel durch Errichtung und Verkauf einer Lagerhalle

„Objekt” i. S. der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel ist jedes einzelne Immobilienobjekt, das selbständig veräußert und genutzt werden kann. Diese Grundsätze gelten auch für den Erwerb und die Veräußerung unbebauten Grundbesitzes und auch für den Fall, dass nur ein Grundstück erworben und nach Parzellierung Teilgrundstücke oder ideelle Bruchteile an mehrere Erwerber veräußert werden. Im Fall der Parzellierung von Grundstücken sind die einzelnen veräußerten Miteigentumsanteile jedenfalls dann zu erfassen, wenn die Erwerber sie nach den Plänen des Veräußerers bebauen müssen. Zu beurteilen sind die gesamten Aktivitäten des Steuerpflichtigen auf dem Grundstücksmarkt, wobei auch Objekte einzubeziehen sind, die zu unterschiedlichen Vermögen gehören.

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