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Nachholverbot für Pensionsrückstellungen
Für Pensionszusagen, welche nach dem erteilt worden sind (sog. Neuzusagen), ist handels- wie steuerrechtlich eine Rückstellung zu bilden (Bestätigung des Senatsbeschlusses v. - I R 58/05, BStBl 2006 II S. 928; R 41 Abs. 1 Satz 2 EStR 1999, R 6a Abs. 1 Satz 2 EStR 2005). Das sog. Nachholverbot für Pensionsrückstellungen gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG geht dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs vor.