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DBA-Schweiz: Ausnahmeregelung von der Wegzugsbesteuerung
Grenzgänger, die in der Schweiz wohnen und in Deutschland arbeiten, genießen nicht den Schutz des Art. 4 Abs. 4 Satz 4 DBA-Schweiz. Die unselbständige Arbeit nach Art. 4 Abs. 4 Satz 4 DBA-Schweiz muss ausschließlich in der Schweiz für einen einzigen Schweizer Arbeitgeber ausgeübt werden und muss einem Fremdvergleich stand halten. Es darf kein weiteres Arbeitsverhältnis mit einem deutschen Arbeitgeber bestehen. Die Tätigkeit des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft wird nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz am Sitz der Kapitalgesellschaft ausgeübt. Arbeitgeber i. S. des Art. 15 DBA-Schweiz ist in einem Konzern grundsätzlich diejenige Konzerngesellschaft, mit der der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Fehlt es bei einer Entsendung eines Arbeitnehmers von der Mutter- an die Tochtergesellschaft an der Einbindung des Arbeitnehmers in die bestehende Hierarchie der Tochtergesellschaft,...