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Widerruf der Dauerfristverlängerung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der Widerruf der Dauerfristverlängerung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Rechtshandlung im insolvenzrechtlichen Sinne. Rechtshandlungen sind nämlich alle vom Willen getragenen Betätigungen, die in irgendeiner Weise Rechtswirkungen auslösen können, ohne dass der Wille auf deren Eintritt gerichtet sein muss. Widerruft das Finanzamt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Dauerfristverlängerung, steht § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO einer Aufrechnung des mit dem Widerruf entstandenen Anspruchs auf Erstattung der geleisteten Sondervorauszahlung gegen vor Insolvenzeröffnung entstandene Steuerrückstände des Gemeinschuldners entgegen.