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Spontanauskunft an chinesische Finanzverwaltung
Aufgrund der „kleinen Auskunftsklausel” in Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA-China ist es der deutschen Finanzverwaltung erlaubt, der chinesischen Finanzverwaltung „spontan” Informationen mitzuteilen, die zur Durchführung des DBA-China erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung ist zur Durchführung des DBA „erforderlich”, wenn die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht hat und ohne die Auskunft von dem Gegenstand dieses Besteuerungsrechts keine Kenntnis erlangt. Die deutsche Finanzverwaltung ist danach befugt, der chinesischen Finanzverwaltung Informationen über den Aufenthalt in China und die Einkünfte eines in China tätigen deutschen Arbeitnehmers mitzuteilen, für die nach Art. 15 DBA-China der chinesische Staat das Besteuerungsrecht hat.