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Festsetzungsfrist bei der Antragsveranlagung
Anlaufhemmung ist zu beachten
Mit hatte das BMF mitgeteilt, dass in Fällen der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG der Anwendungsbereich der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht eröffnet ist. Demnach ist in derartigen Fällen die Steuererklärung innerhalb von vier Jahren einzureichen. Dieser Auffassung ist nunmehr das FG Düsseldorf mit seiner Entscheidung v. - 12 K 4730/04 E entgegengetreten und sieht insoweit keinen Unterschied zur Pflichtveranlagung.
Hintergrund
Steuerpflichtige mit ausschließlich anderen Einkünften als solchen aus nichtselbständiger Arbeit und Bezieher von Lohneinkünften, bei denen die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7 EStG vorliegen, können die Durchführung einer Veranlagung noch bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden siebten Kalenderjahrs erreichen. Der Zeitraum von sieben Jahren ergibt sich bei den vorgenannten Steuerpflichtigen einerseits aus der regelmäßigen Festsetzungsfrist gem. § 169 AO, die für die Einkommensteuer vier Jahre beträgt (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO spätestens erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs beginnt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die S...