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Sozialrecht | Kostenersatz gegenüber mehreren Bestattungspflichtigen
Sind mehrere Angehörige gleichrangig bestattungspflichtig, kann die Bestattungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens die vollen Kosten von nur einem der Bestattungspflichtigen verlangen und diesen im Übrigen auf dessen Ausgleichsanspruch gegenüber den übrigen Pflichtigen verweisen (, VBlBW 2008 S. 137). Eine diesbezügliche Verpflichtung, alle Bestattungspflichtigen (nur) anteilig zur Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, besteht folglich nicht.