OFD Münster - Kurzinfo ESt 30/2005

Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Die Kurzinformationen Einkommensteuer Nr. 51/2002 vom und Nr. 34/2003 vom werden hiermit aufgehoben.

Der Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG u.a. voraus, dass es sich um Entgelt für den Besuch

  • einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule oder

  • einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule

handelt. Über die Genehmigung bzw. Anerkennung entscheiden die zuständigen Ministerien der Länder (bzw. die zuständige nachgeordnete Behörde) mit Bindungswirkung für die Finanzämter (Hinweis auf das BStBl 2005 II S. 518).

Ersatzschulen und Ergänzungsschulen

Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. „Nach Landesrecht erlaubte” Ersatzschulen sind Schulen, welche die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG deswegen nicht erfüllen, weil eine vergleichbare Schule in dem jeweiligen Bundesland weder vorhanden noch vorgesehen ist, die aber dennoch nach dem Landesrecht als Ersatzschulen eigener Art genehmigt werden können.

Ergänzungsschulen sind inländische Schulen, die keine Ersatzschulen sind. Sie bedürfen – im Gegensatz zu Ersatzschulen – keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen. Schulgeld für den Besuch von Ergänzungsschulen ist nur begünstigt, wenn es sich um eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handelt (s. o.).

Voraussetzung für den Schulgeldabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist deshalb, dass eine Privatschule gemäß Art. 7 Abs. 4 GG oder als Ersatzschule eigener Art nach Landesrecht tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder als allgemein bildende Ergänzungsschule tatsächlich anerkannt worden ist. Siehe dazu die BStBl 1997 II S. 615, vom , BFH/NV 2003 S. 599, und vom , BStBl 1997 II S. 621.

Bis Ende des Jahres 2002 kannte das nordrhein-westfälische Schulrecht keine „anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschulen”. Durch das Gesetz zur Änderung des § 45 Schulordnungsgesetz (SchOG) vom (GV. NRW. Nr. 37/2002 vom S. 648) erhalten allgemein bildende Ergänzungsschulen in NRW mit Wirkung ab dem (kraft Gesetzes) die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule, wenn sie die Feststellung nach § 22 Schulpflichtgesetz (SchpflG) erfüllen (§ 45 Abs. 5 SchOG; nach Art. 2 des vorbezeichneten Gesetzes vom ist das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten). Durch eine Reform der NRW-Schulgesetze ist seit dem die Anerkennung einer (deutschen) allgemein bildenden Ergänzungsschule in § 118 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) sowie einer ausländischen oder internationalen allgemein bildenden Ergänzungsschule in § 118 Abs. 3 und 4 SchulG NRW geregelt. Dabei fällt die Anerkennung einer (deutschen) allgemein bildenden Ergänzungsschule in die Zuständigkeit der Bezirksregierung, die örtlich für den Standort der Ergänzungsschule als obere Schulaufsichtsbehörde zuständig ist. Für die Anerkennung einer ausländischen oder internationalen allgemein bildenden Ergänzungsschule ist ausschließlich das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW als oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Das aktuelle Schulgesetz NRW ist im Internet im Bildungsportal NRW verfügbar.

Damit ist Schulgeld, das an eine anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule in NRW für einen Zeitraum nach dem gezahlt wird, nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abziehbar. Auf den Zahlungszeitpunkt kommt es insoweit nicht an; dieser hat nach § 11 Abs. 2 EStG lediglich Bedeutung für die Frage, in welchem Veranlagungszeitraum die ggf. dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen Aufwendungen in Abzug gebracht werden können.

Beispiele:

Am zahlte der Stpfl. die Beiträge an eine anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule für den Monat November 2002. Eine Berücksichtigung der Beiträge kann nicht erfolgen, weil diese wirtschaftlich auf einen Zeitraum vor dem entfallen.

Die Beiträge an eine anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule für das Jahr 2003 wurden am gezahlt. Sie sind damit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2002 nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen.

Schulen mit Ansässigkeit im Ausland

Die vorstehenden Ausführungen gelten grundsätzlich auch für Deutsche Schulen im Ausland (Hinweis auf das BStBl 1997 II S. 617 – auch wenn diese Schulen mangels Anwendbarkeit des deutschen Schulrechts keine staatliche Genehmigung, Erlaubnis oder Anerkennung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erhalten können, ist diese Vorschrift nicht verfassungswidrig).

Allerdings ist eine Deutsche Schule im Ausland eine (begünstigte) Schule i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, wenn sie von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannt ist (Hinweis auf das BStBl 2005 II S. 518). Eine entsprechende Liste der anerkannten Schulen ist auf den Internetseiten des Kultusministerkonferenz abrufbar: http://www.kultusministerkonferenz.de/ausland/home.htm.

Eine ggf. noch erscheinende Passwortabfrage kann weggeklickt werden.

Gem. dem , erfüllen die „Europäischen Schulen” die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre, und sind durch den deutschen Gesetzgeber in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleichkommt.

Die Problematik der praktischen Anwendung des BFH-Urteils zu den Europäischen Schulen wurde zwischenzeitlich auf Bundesebene erörtert. Die OFD bittet, folgende Auffassung zu vertreten:

Nur Schulen, die die gesetzlichen bzw. die in zwischenstaatlichen Abkommen geregelten Voraussetzungen erfüllen, gehören zu den Europäischen Schulen. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob sie in Deutschland oder im EU-Ausland belegen sind. Sie sind in das deutsche Schulsystem integriert und auch von der Kultusministerkonferenz anerkannt.

Damit unterscheiden sich die Europäischen Schulen – von den Deutschen Schulen im Ausland abgesehen (s. o.) – wesentlich von sonstigen Schulen im EU-Ausland. Hierfür spricht u. a. auch ihre Struktur sowie ihre historische Entwicklung. Somit sind für Entgeltzahlungen an diese Schulen – unabhängig von ihrer Belegenheit in Deutschland oder im EU-Ausland – die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug grundsätzlich gegeben. Einer besonderen weiteren Prüfung bzw. Bescheinigung einer „übergeordneten” Behörde bedarf es nicht, solange es sich zweifelsfrei um eine Europäische Schule handelt.

Als Hilfsmittel wird auf die Internetseite der Europäischen Schulen, auf der die zurzeit vierzehn vorhandenen Schulen namentlich aufgeführt sind, verwiesen.

Im Übrigen ist – wie auch in anderen Anwendungsfällen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG – im Einzelfall die Entscheidung der jeweils zuständigen Schulbehörde oder ggf. der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Qualifizierung einer Schule für die Finanzverwaltung bindend.

Schulgeldzahlungen an andere Schulen, denen nicht ausdrücklich der Status einer Europäischen Schule zuerkannt wurde, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt selbst dann, wenn sie nach Auffassung eines Steuerpflichtigen die Voraussetzungen einer Europäischen Schule erfüllen. In Zweifelsfällen wäre wiederum die zuständige Schulbehörde oder ggf. die Kultusministerkonferenz zu befragen.

Dass die Kultusministerkonferenz die Jahrgangs- oder Schulabschlüsse einer ausländischen Schule anerkennt, reicht für den Sonderausgabenabzug nicht aus, da eine solche Schule deswegen noch nicht von der Kultusministerkonferenz als eine Schule i. S. d. §10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anerkannt ist.

Beim BFH ist unter dem Aktenzeichen XI R 19/04 ein Verfahren anhängig, in dem strittig ist, ob die Nichtabziehbarkeit von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer staatlichen Schule in Großbritannien mit EG-Recht vereinbar ist. Vergleichbare Fälle (Besuch einer staatlichen Schule in einem EU-Mitgliedstaat) können daher ruhen. Es bestehen keine Bedenken, aufgrund der noch ausstehenden Weisungen zur Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung vom (Verfahren C-76/05 sowie C 318/05) Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Die bislang beim EuGH anhängigen Verfahren

  1. Verfahren C - 76/05 (Vorabentscheidungsersuchen des )

  2. Verfahren C - 318/05 (Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Klage vom )

wurden mit Urteilen vom entschieden.

Die Leitsätze lauten:

a. Schwarz und Gootjes-Schwarz/Finanzamt Bergisch Gladbach
  1. Wenn Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule schicken, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet und im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert wird, ist Art. 49 EG dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die vorsieht, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Privatschulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, diese Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt.

  2. Wenn Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schicken, deren Leistungen nicht unter Art. 49 EG fallen, steht Art. 18 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die vorsieht, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, diese Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt.

b. Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG verstoßen, dass sie Schulgeldzahlungen für den Besuch von Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell von dem in § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom vorgesehenen Sonderausgabenabzug ausgeschlossen hat.

Als Folge dieser EuGH-Rechtsprechung kann der Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Schule im EU-Ausland belegen ist. Stattdessen kommt es darauf an, ob die im EU-Ausland belegene Schule die Kriterien erfüllt, die auch an eine inländische private Schule als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gestellt werden. Dazu gehören die Gleichwertigkeit mit öffentlichen allgemein bildenden Schulen in den Lehrzielen und den Einrichtungen sowie die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte. Ferner darf eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werden ( BStBl 2005 II S. 473, und vom , BStBl 2006 II S. 682).

Auf Bund-Länderebene wird derzeit weiterhin erörtert, auf welche Weise diese Kriterien für eine im EU-Ausland belegene Schule (mit Ausnahme der Deutschen Schulen im Ausland und der Europäischen Schulen, siehe insoweit H 10.10 EStR) festgestellt werden können. Nach den allgemeinen Regeln der objektiven Beweislast obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Voraussetzungen für eine steuermindernde Tatsache nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Bis zum Abschluss der Erörterungen auf Bundesebene bittet die OFD, Anträge auf Abzug von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nicht mit der Begründung abzulehnen, dass die Schule im EU-Ausland belegen ist. Bis zum Ergehen weiterer Weisungen bestehen keine Bedenken, in Rechtsbehelfsverfahren Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Das FG Köln hat in dem o. g. Verfahren „Schwarz und Gootjes-Schwarz” mit Urteil vom (Az. 10 K 7404/01) entschieden, dass der Abzug von Schulgeldzahlungen an eine im EU-Ausland belegene Schule in Anwendung der Rechtsprechung des in Höhe von 1.500 DM pro Kind (entspricht 5.000 DM Schulgeld pro Kind) zu gewähren sei, da ein anerkannter Schulabschluss erreicht werde.

Das FG Köln wies in seiner Urteilsbegründung – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte – ausdrücklich darauf hin, dass dem Sonderungsverbot bei der Prüfung der Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen an eine im EU-Ausland belegene Schule keine Bedeutung zukomme, da dieses Kriterium in der Anerkennungspraxis der Bundesländer nicht Ernst genommen würde.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 15/08).

Sofern Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren auf eine umgehende Entscheidung drängen, bestehen derzeit folgende Bearbeitungsmöglichkeiten:

  1. Handelt es sich um einen Einspruch, der bereits vor Ergehen der EuGH-Rechtsprechung eingelegt wurde und der bislang ruhte, so kann dieser mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO mit Hinweis auf das Revisionsverfahren X R 15/08 (vergleichbares Einspruchsverfahren vorausgesetzt) zum Ruhen gebracht werden.

  2. Handelt es sich um einen Einspruch, der nach Ergehen der EuGH-Rechtsprechung eingelegt wurde und der mit dem Revisionsverfahren X R 15/08 vergleichbar ist, so ruht dieser kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO.

  3. Sollte ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO mangels Zustimmung des Einspruchsführers nicht in Betracht kommen, kann geprüft werden, inwiefern in Anlehnung an das , eine Einspruchsentscheidung in Betracht kommt. In diesem Fall wären seitens des Einspruchsführers folgende Nachweise anzufordern:

    I) Nachweis, dass der Besuch der Schule zu einem anerkannten Schulabschluss führt (Bescheinigung der inländischen Kultusbehörden)

    II) Nachweis, dass kein Verstoß gegen das Sonderungsverbot vorliegt. Sofern die Höhe des von der Schule geforderten Schulgelds die Annahme nahelegt, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern erfolgt, wäre der Einspruchsführer nachweispflichtig, dass die Schule aufgrund anderweitiger Maßnahmen (z. B. ein bestimmter Anteil der Schüler erhält durch die Gewährung von Stipendien Zugang zur Schule) entgegen des ersten Anscheinsbeweises nicht gegen das Sonderungsverbot verstösst.

    Kann der Einspruchsführer diese Nachweise nicht erbringen, ist eine Einspruchsentscheidung zu fertigen.

Dem Kriterium des Sonderungsverbots kommt bei der Prüfung, ob berücksichtigungsfähiges Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG vorliegt, besondere Bedeutung zu. Insofern entspricht das , der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. In den Fällen, die bislang mit Hinweis auf die anhängigen EuGH-Verfahren geruht haben, wurde der Sachverhalt hinsichtlich des Sonderungsverbots im Regelfall noch nicht aufgeklärt. Sofern die Einspruchsführer ohnehin angeschrieben

werden, bietet es sich an, die diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung nachzuholen.

Private Hochschulen bzw. Fachhochschulen

Private Hochschulen bzw. Fachhochschulen sind in der Regel weder als Ersatzschulen genehmigt oder erlaubt bzw. als allgemein bildende Ergänzungsschulen anerkannt. Der beim BFH wegen der Versagung der Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an eine Hochschule als nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (Az. XI B 176/04; Vorinstanz EFG 2005 S. 353) wurde wegen Verfahrensmängeln entsprochen. Mit hat der BFH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen.

Das Verfahren wurde hier unter dem Az. 18 K 375/06 E fortgeführt. Mit Urteil vom (noch nicht rechtskräftig) hat das FG Düsseldorf die Klage abgewiesen. In seiner Urteilsbegründung wies das FG Düsseldorf darauf hin, dass der BFH in früheren Entscheidungen ausdrücklich eine Genehmigung durch die Kultusbehörden als Ersatzschule gefordert habe. Die staatliche Anerkennung einer Hochschule beinhalte nicht ohne weiteres die staatliche Genehmigung oder Erlaubnis als Ersatzschule. Im Urteilsfall war der Hochschule keine solche Bescheinigung erteilt worden.

Unter dem Az. 15 K 3295/05 E, war beim FG Düsseldorf ein weiteres Klageverfahren anhängig, das im Hinblick auf das beim BFH unter dem Az. XI R 176/04 geruht hatte. Nachdem dieses Verfahren beendet wurde, ohne dass zur Sache entschieden wurde (s. o.), hat das FG Düsseldorf den Klägern vorab mitgeteilt, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe und hat damit die bestehende Verwaltungsauffassung, dass Studiengebühren an eine private Hochschule nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen sind, bestätigt. Die Klage wurde daraufhin zurückgenommen. Das Verfahren vor dem FG Düsseldorf wurde daher eingestellt.

Schulverzeichnisse:

Die bislang vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW erstellten Schulverzeichnisse stehen derzeit leider nicht mehr zur Verfügung.

Über das Bildungsportal des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen besteht jedoch die Möglichkeit, über den folgenden Link

http://www.schulministerium.nrw.de/BP/_suche1/SchuleSuchen/suchen_regional.php

alle in Nordrhein-Westfalen belegenen, staatlich genehmigten Ersatzschulen abzufragen. Bei Eingabe des Rechtstatus „nur private Schulen” (vgl. beigefügten exemplarischen Auszug) handelt es sich bei allen ausgegebenen Schulen um staatlich genehmigte Ersatzschulen, unabhängig davon, ob diese Bezeichnung der Schule beigefügt ist oder nicht.

Eine entsprechende NRW-weite Suchmaschine für die nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschulen existiert leider nicht.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat unter dem folgenden Link

http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/BezRegDdorf/autorenbereich/Dezernat_48/PDF/ListeErgaenzungsschulen.pdf

eine Liste bereitgestellt, der u. a. die nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschulen im Regierungsbezirk Düsseldorf entnommen werden können.

Die übrigen Bezirksregierungen bieten momentan leider (noch) keine entsprechenden Listen der nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschulen in ihrem Internetauftritt an. Bei entsprechenden Rückfragen bittet die OFD daher derzeit, die zuständige Bezirksregierung direkt zu kontaktieren:

Bezirksregierung Köln: 0221/147-0

Bezirksregierung Münster: 0251/411-0

Bezirksregierung Arnsberg: 02931/82-0

Bezirksregierung Detmold: 05231/71-0.

Hinweis:

Schulen des Gesundheitswesens sind keine genehmigten Ersatzschulen, da in Nordrhein-Westfalen diese Schulen gem. § 6 Abs. 2 SchulG [1] (Schulgesetz NRW) explizit nicht unter die Schulgesetze fallen und damit nicht der Schulaufsicht unterstehen. Zu den Schulen des Gesundheitswesens zählen insbesondere Krankenpflegeschulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe.

In der Praxis wurde eine Bescheinigung der folgenden Schule des Gesundheitswesens als nach Art. 7 Abs. 4 GG genehmigte Ersatzschule vorgelegt: DIE SCHULE für Berufe mit Zukunft, Lehranstalt für Logopädie der IFBE med. GmbH, Hans-Böckler. Str. 29, 44787 Bochum. Derartige Bescheinigungen sind nicht zu berücksichtigen. Auch bei dieser Schule des Gesundheitswesens handelt es sich nicht um eine genehmigte Ersatzschule.

Erforderlicher Nachweis

Die Voraussetzungen für den Schulgeldabzug sind vom Stpfl. nachzuweisen – H 104 „Nachweis” EStH 2004.

(Deutsche) allgemein bildende Ergänzungsschulen in NRW erhalten über ihre Eigenschaft als anerkannte Ergänzungsschule regelmäßig keine gesonderte Bescheinigung. Stpfl. können diese Eigenschaft gegenüber der Finanzverwaltung mit Hilfe einer Kopie des der Schule erteilten „Bescheids über die Feststellung nach § 22 Abs. 1 Schulpflichtgesetz” bzw. bei Ergänzungsschulen, die erst nach dem anerkannt werden, durch die Entscheidung der zuständigen Bezirksregierung über die Feststellung nach § 118 Abs. 2 SchulG NRW nachweisen. Bei einer ausländischen oder internationalen allgemein bildenden Ergänzungsschule in NRW kann der Stpfl. den Nachweis der Anerkennung als Ergänzungsschule durch eine Kopie des Anerkennungsbescheids der Bezirksregierung bzw. bei einer Ergänzungsschule, die erst nach dem anerkannt wird, durch den Anerkennungsbescheid des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW führen.

Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht begünstigt. Der Steuerpflichtige hat daher durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen, wie hoch etwaige im Schulgeld enthaltene Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind. Anmeldegebühren für den Schulbesuch sind nur insofern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigungsfähig, als sie zur Finanzierung des laufenden Schulbetriebs verwendet werden.

In der Praxis erheben begünstigte Privatschulen zur Finanzierung der Kosten regelmäßig, z. T. neben dem vertraglich geschuldeten Schulgeld, sogenannte Elternhilfe-Beiträge, die auf freiwilliger Basis entrichtet werden. In diesem Zusammenhang hat sich die Frage gestellt, ob die freiwilligen Elternbeiträge den Entgeltbegriff des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfüllen.

Die freiwilligen Elternbeiträge sind nicht deshalb von der Berücksichtigung als Schulgeld ausgeschlossen, weil es begrifflich an einem „Entgelt” fehlt.

Der Begriff des Entgelts ist in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht definiert. Ausschlaggebend ist, ob die Zahlungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch darstellen; dies ist der Fall, wenn die Zahlungen dazu dienen, die voraussichtlichen Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Zum Entgelt für den Schulbesuch nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören daher neben vertraglich geschuldeten Leistungen der Eltern an den Träger einer Privatschule zur Deckung der Betriebskosten auch freiwillige Zahlungen der Eltern an einen Förderverein der Schule, wenn dieser die Zahlungen satzungsgemäß an die Privatschule zur Deckung der Betriebskosten bzw. des Schulträger – Eigenanteils weiterleitet (, BStBl 1992 I S. 266) Diese Zahlungen sind unter den übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Es obliegt dem Steuerpflichtigen, durch eine Bescheinigung des Zahlungsempfängers nachzuweisen, inwieweit seine Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten bzw. des Schulträger – Eigenanteils verwendet wurden (H 10.10 EStH 2006 „Nachweis”).

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW hat in diesem Zusammenhang zugesichert, an die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen und die in ihr vertretenen Zusammenschlüsse von Ersatzschulträgern zu appellieren, die den jeweiligen Eltern ausgestellten Bescheinigungen um eine differenzierte Darstellung (Zahlungen zur Deckung des Betriebskostenanteils bzw. des Schulträger – Eigenanteils) zu ergänzen.

Soweit Eltern Zuwendungen leisten, die über den normalen Bedarf des Schulbetriebs hinausgehen, kann ein Spendenabzug in Frage kommen. Auf die EStG-Kartei NRW zu § 10b EStG Nr. 16 wird ergänzend hingewiesen.

OFD Münster v. - Kurzinfo ESt 30/2005

Fundstelle(n):
JAAAC-81459

1§ 6 Abs. 2 SchulG NRW:
Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltungsschulen, die Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe sowie für die Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.