Berufliche Fort -oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers; Auslegung des R 74 Abs. 1 LStR 2005 = R 19.7 Abs. 1 E – LStR 2008 Anhang 8, Tz 8.3.2 der Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst TOP 6 der LSt II/2007
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers können auch dann vorliegen, wenn die Bildungsmaßnahmen von fremden Unternehmern für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden (R 74 Abs. 1 LStR 2005).
Nach dem bundeseinheitlich abgestimmten und Anhang 8, Tz 8.3.2 der Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst (Stand: Mai 2006) können Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers u.a. auch dann vorliegen, wenn der fremde Unternehmer die Leistung dem Arbeitnehmer in Rechnung stellt und der Arbeitgeber den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise begleicht bzw. dem Arbeitnehmer ersetzt.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat dem FinMin NRW mitgeteilt, dass es diesen Erlass mit Wirkung vom aufgehoben hat. Werden berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen eines fremden Unternehmens für Rechnung des Arbeitnehmers erbracht und durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise beglichen bzw. dem Arbeitnehmer ersetzt, liegt ab dem steuerpflichtiger Arbeitslohn (regelmäßig steuerpflichtiger Werbungskostenersatz) vor.
FinMin NRW v. - S 2332 - 72 - V B 3
Fundstelle(n):
PAAAC-81457