BFH Beschluss v. - IX B 136/07

Grundsätzliche Bedeutung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache IX R 31/07 entschieden hat, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (1996) anwendbar bleibt. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf dieses Urteil.

Der Senat muss mithin nicht entscheiden, ob die Rechtssache im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde grundsätzlich bedeutsam war. Die grundsätzliche Bedeutung ist jedenfalls durch das BFH-Urteil in der Sache IX R 31/07, das mit der Rechtsauffassung des Finanzgerichts übereinstimmt, entfallen (vgl. , BFH/NV 2001, 158).

Fundstelle(n):
ZAAAC-81432