BGH Beschluss v. - 2 StR 169/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Darmstadt, vom

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass die Angeklagte K. bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung um die Benachrichtigung der türkischen Auslandsvertretung ersucht hat, zeigt, dass ihr die Gelegenheit, auf die sie nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK hätte hingewiesen werden müssen, bekannt war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAC-81300

1Nachschlagewerk: nein