Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO, Verwertungsverbot bei Außenprüfung ohne wirksame Prüfungsanordnung, Auftragsbestand und
Exklusivliefervertrag als selbständig bewertbare immaterielle Wirtschaftsgüter
Leitsatz
1) Prüfungsanordnungen, die an eine nicht mehr existente Person gerichtet sind - hier eine im Wege der Verschmelzung erloschene
Kapitalgesellschaft -, sind nichtig und vermögen keine Hemmung des Ablaufs der Festsetzung- bzw. Feststellungsfrist zu bewirken.
2) Der Umstand, dass eine Außenprüfung ohne wirksame Prüfungsanordnung durchgeführt wurde, rechtfertigt ein Verwertungsverbot
jedenfalls dann nicht, wenn die Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden ist.
3) Ein Liefervertrag, der zwar über einen bloßen Rahmenvertrag hinausgehende Verpflichtungen enthält, jedoch mangels rechtlich
verbindlicher Abnahmeverpflichtung des Kunden keine festen Aufträge regelt, begründet kein neben dem allgemeinen Firmenwert
eigenständig bewertbares immaterielles Wirtschaftsgut "Auftragsbestand".
4) Ein Exklusivliefervertrag, dem in einem Kaufvertrag zwar eine nicht unerhebliche Bedeutung, jedoch kein eigenständiger
Kaufpreisanteil beigemessen wird und der zudem keine bestimmten Absatzmengen regelt, kann jedenfalls dann, wenn die Warenabnahme
der wirtschaftlichen Disposition des Kunden unterliegt, nicht neben dem allgemeinen Firmenwert als eigenständig bewertbares
immaterielles Wirtschaftsgut angesehen werden.
Fundstelle(n): BB 2008 S. 1224 Nr. 23 TAAAC-81233
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FG Münster, Urteil v. 01.02.2008 - 9 K 2367/03 K,VSt,G,F,EW
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