Bestimmung der Darlehenslaufzeit unter Berücksichtigung der im Steuerrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise
Leitsatz
1. Auch ein vom Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gewährtes unverzinsliches Darlehen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen,
wenn es am Bilanzstichtag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten hat.
2. Für die Frage, ob ein ohne vertragliche Festlegung einer exakten Laufzeit gewährtes Gesellschafterdarlehen eine Laufzeit
von mehr als 12 Monaten hat, kann die Gesellschaft sich aufgrund der im Steuerrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise
nicht auf die in § 488 Abs. 3 BGB vorgesehene dreimonatige Kündigungsfrist berufen, wenn die Vertragsparteien das Darlehen
eindeutig als langfristig behandelt haben, die Darlehensnehmerin zur Rückzahlung nicht in der Lage ist und bei einer Rückforderung
des Darlehens sofort einen Insolvenzantrag stellen müsste und wenn demensprechend das Darlehen in unveränderter Höhe tatsächlich
schon eine Laufzeit von 9 Jahren hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 71 Nr. 2 PAAAC-81217
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.12.2007 - 6 K 446/06
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