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FG München Urteil v. - 3 K 2891/04 EFG 2008 S. 1501 Nr. 18

Gesetze: UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 1999 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1UStG 1999 § 3 Abs. 9a Nr. 1UStG 1999 § 4 Nr. 12 Buchst. aUStG 1999 § 9 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 Buchst. a EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2

Kein Vorsteuerabzug bei sowohl privat genutztem als auch steuerfrei vermietetem Gebäude

Leitsatz

Wird ein dem Unternehmen zugeordnetes Gebäude teils zur Ausführung steuerfreier Vermietungsumsätze teils zu eigenen Wohnzwecken genutzt, scheidet ein Vorsteuerabzug hinsichtlich der Eingangsleistungen, die in Zusammenhang mit dem selbstgenutzten Gebäudeteil stehen, aus, wenn die Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken zu keiner einer sonstigen Leistung gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG führt, weil der unternehmerisch genutzte Teil keine Vorsteuerabzugsberechtigung ausgelöst hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 301 Nr. 5
EFG 2008 S. 1501 Nr. 18
FAAAC-81216

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FG München, Urteil v. 18.07.2007 - 3 K 2891/04

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