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Rechtsschutzversicherung; | Rechtsschutz bei Verkauf eines Gesellschaftsanteils
Von der Ausschlussregelung des § 3 Abs. 2c ARB 94 betreffend die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ,,aus dem Recht der Handelsgesellschaften'' werden nur solche Streitigkeiten erfasst, die im Kern in typischen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten ihren Ausgang genommen haben. Dies gilt auch für primär schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen, wenn die Interessenwahrung erst durch die Gesellschafterstellung ihr Gepräge erhalten hat, was insbesondere für gesellschaftsinterne Streitigkeiten gilt. Demgegenüber fallen Streitigkeiten ohne spezifisch gesellschaftsrechtlichen Einschlag, wie die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Anteilsrechten an einer KapGes nicht unter die genannte Ausnahmeregelung, wenn bei dem Streit nicht gesellschaftsre...