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BFH 28.11.2007 I R 34/07, StuB 11/2008 S. 447

Kein Wahlrecht auf anderweitige Verteilung der Steuerverhaftung neuer Anteile infolge einer Kapitalerhöhung

Gehen infolge einer Kapitalerhöhung stille Reserven von einbringungsgeborenen Alt-Anteilen auf die neuen Anteile über, sind die neuen Anteile zu gleicher Quote steuerverhaftet. Dem Inhaber der neuen Anteile steht kein Wahlrecht zu, die Steuerverhaftung in anderer Weise auf diese zu verteilen (Bestätigung der BStBl I S. 268, Tz. 21.14; vom , BStBl I S. 292, Tz. 52; Bezug: § 21 Abs. 1 UmwStG 1995).

Praxishinweise: Werden Anteile durch eine Sacheinlage unter dem Sachwert erworben, so handelt es sich um sog. einbringungsgeborene Anteile, die steuerverhaftet sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG). Erfolgt nun eine Kapitalerhöhung, gehen die in den „Altanteilen” enthaltenen stillen Reserven anteilig auf die „jungen” Anteile über. Die jungen Anteile werden also zwingend von der Steuerverstrickung (Steuerverhaftung) gleichmäßig ...

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