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Häusliches Arbeitszimmer: Abzugseinschränkung ab 2007 und offene Fragen
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind seit 2007 nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ein Kostenabzug bis zu 1.250 € bestand in der Vergangenheit, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Nutzung betrug oder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stand. Mit Schreiben vom (BStBl I S. 442 = StuB 2007 S. 319) hat das BMF seine Verwaltungsanweisung zum häuslichen Arbeitszimmer aktualisiert.
Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind Aufwendungen für Arbeitsmittel wie z. B. Schreibtische, Bücherregale und PC, selbst wenn diese in einem nicht mehr zum Kostenabzug berechtigenden Arbeitszimmer aufgestellt sind.
Offen ist gegenwärtig die Frage, ob in den Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, aber der Tätigkeitsmittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt (z. B. auch bei Außendienstmitarbeitern denkbar), das Ab-zugsverbot zur Anwendung kommt und – falls dies der Fall sein sollte – ob dies verfassungsgemäß is...