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Verlustverrechnung ausländischer Betriebsstätten
Art. 43 EG steht dem nicht entgegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft von ihrer Steuerbemessungsgrundlage nicht die Verluste einer Betriebsstätte abziehen kann, die ihr gehört und in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, sofern nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte dieser Betriebsstätte im letztgenannten Mitgliedstaat besteuert werden, in dem diese Verluste bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können.
Praxishinweise: Der EuGH hat in der Rechtssache C-414/06 „Lidl Belgium” entschieden, dass der Ausschluss der Verrechnung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen mit den Grundfreiheiten vereinbar ist. ...