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Verjährungsbeginn bei Beratungsfehler
Beruht der Schadenersatzanspruch des Mandanten auf einer falschen Auskunft des Steuerberaters über die Höhe der nach einer Betriebsprüfung gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinne, beginnt der Lauf der Verjährung mit der ersten Bekanntgabe des hierauf ergehenden Feststellungsbescheids. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Bescheid gleichzeitig oder später dem geschädigten Mandanten bekannt gegeben wird () NWB YAAAC-71306. Im Streitfall war die Steuerkanzlei gemeinsame Empfangsbevollmächtigte für den Feststellungsbescheid der beteiligten Gesellschaft. Dies musste die Klägerin als frühere Kommanditistin und mittelbar geschäftsführende Gesellschafterin der Komplementärin gem. § 183 Abs. 3 AO auch nach ihrem Ausscheiden aus den beteiligten Gesellschaften gegen sich gelten la...