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Editorial
Haftungsrisiko Mini-Jobber
Sog. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse spielen heute in Wirtschaft und Verwaltung eine bedeutsame Rolle. Geringfügig Beschäftigte gelten als besonders flexibel einsetzbar und werden deshalb sehr gern beschäftigt. Riskant kann die Beschäftigung von Mini-Jobbern allerdings sein, wenn der Beschäftigte mehrere Minijobs ausübt und dadurch über die Versicherungspflichtgrenze rutscht. Unter Berufung auf die Geringfügigkeits-Richtlinien fordern die Sozialversicherungsbehörden in der Regel Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend nach. Wie Campen berichtet, hat das LSG Baden-Württemberg diese Praxis für rechtswidrig erachtet. Mehr auf Seite 11.
Haftung für nicht abgeführte Umsatzsteuer
Nach § 25d UStG haftet der Leistungsempfänger unter bestimmten Bedingungen für die Vorsteuer, die der Rechnungsaussteller nicht abgeführt hat. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber den Umsatzsteuerbetrug bekämpfen; sie eröffnet dem Fiskus die Möglichkeit, in den Fällen der sog. Karussellgeschäfte den letzten Leistungsempfänger zur Haftung heranziehen. Nacke zeigt, dass die Haftungsgrundlage des § 25d UStG aber nicht ohne weiteres auf Insolvenzfälle übertragen werden kann. Mehr auf Seite 9.
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